Zuschussrichtlinien

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Zuschussrichtlinien des KJR Miltenberg

gültig ab 01.01.2022

BITTE beachtet die Änderung bei Freizeitmaßnahme ( beizufügen ist ab sofort: Programmablauf mit Stundenangabe) und bei Arbeitsmaterial ( Frist: bis 6 Wochen nach Rechnungsdatum)

Zuschussrichtlinien Einzel zum Downloaden

Erläuterungen Zuschüsse
Zuschusstitel 1 Bildungsmaßnahmen
Zuschusstitel 2 Freizeitmaßnahmen

Zuschusstitel 3 Arbeitsmaterial
Zuschusstitel 4 besondere Maßnahmen

Zuschusstitel 5 Förderung von Einzelpersonen

Zuschusstitel 6 Grundförderung der Verbände

Zuschusstitel 7 Nachhaltigkeit

Erläuterungen

E01 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

1.1 a) die Mitgliedsorganisationen des KJR Miltenbergs und

1.1 b) deren Untergliederungen, wenn sie bei Veranstaltungen die Voraussetzungen unter E02 erfüllen. Wenn Untergliederungen einen Antrag stellen, ist die übergeordnete Ebene zu informieren. die gleichzeitig dessen Dachverband informieren.

1.2 weitere öffentlich anerkannte freie Träger (siehe § 74 KJHG) der Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis Miltenberg

1.3. weitere öffentlich anerkannte, freie Träger der Jugendhilfe außerhalb des Landkreises Miltenbergs, für Teilnehmende an Maßnahmen, die im Landkreis Miltenberg wohnhaft sind.

1.4. nur für Juleica-Grundförderung: ehrenamtlich Mitarbeitende der Antragsberechtigten Mitgliedsorganisationen

à Siehe Zuschusstitel 5

E 02 Bezuschussung gemeindeübergreifender Maßnahmen und Anschaffungen von landkreisweiter Relevanz

Der Kreisjugendring Miltenberg gewährt Zuschüsse zur Förderung von gemeindeübergreifenden Jugendpflegemaßnahmen und Jugendverbandsarbeit aus den für diese Zwecke vom Kreistag Miltenberg bereitgestellten öffentlichen Mitteln.

Eine gemeindeübergreifende Maßnahme (RL 1 und 2) im Sinne dieser Zuschussrichtlinie liegt dann vor, wenn

  1. 1.die Maßnahme überörtlich (Glossar) ausgeschrieben wird
  2. 2. und/oder die TN der Maßnahme aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden sind
  3. 3. und/oder die Maßnahme von mind. drei unterschiedlichen Ortsgruppen verantwortet wird.

Für eine Zuschussfähigkeit muss mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht, wenn anhand der Teilnehmerliste oder weiteren Anlagen eine der genannten Voraussetzungen zu erkennen ist und der Organisator der Maßnahme dies unterschreibt. Andere öffentliche Zuschussmöglichkeiten (z. B. Kommune, Bezirksjugendring) müssen vorrangig ausgeschöpft werden.

E 03 Jahresabfrage

3.1. Die Antragsberechtigten Kreisverbände nach Ziffer E 01 haben ihre, für die Jugendarbeit im Landkreis Miltenberg Verantwortlichen jährlich zu melden. Diese Meldung erfolgt im Rahmen einer Jahresabfrage, die in schriftlicher Form mit eingescannter oder Originalunterschrift der Verantwortlichen vorgelegt wird.

Das entsprechende Formular steht auf der Homepage des Kreisjugendrings Miltenberg zum Download bereit. [Link]

3.2. Träger, die keine Jahresabfrage eingereicht haben, verlieren für das aktuelle Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) ihren Anspruch auf alle hier aufgeführten Zuschüsse.

3.3. Einsendeschluss ist jeweils der 31.03. des laufenden Kalenderjahres (es gilt der Poststempel bzw. Datum des E-Mail-Eingangs). Mit dem Einreichen der Jahresabfrage gilt die Grundförderung für die Jugendverbände auf Kreisebene als beantragt.

E 04 Form der Antragstellung

4.1. Anträge sind auf den aktuellen Formblättern des Kreisjugendrings Miltenberg in einfacher Ausfertigung mit den erforderlichen Anlagen / Belege per E-Mail oder Post einzureichen. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

4.2. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrages ist das vollständige Ausfüllen der Formblätter.

4.3. Werden Unterlagen nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, ist der Antrag unzulässig und daher zwingend abzulehnen.

4.4. Für jede Veranstaltung / Maßnahme / Materialförderung muss ein eigener Antrag gestellt werden.

4.5. Formblätter für die Antragstellung stehen auf der KJR Homepage im Bereich „Zuschüsse“ zur Verfügung. [Link]

4.6. Im Bereich der Maßnahmen sind Originalbelege ohne Aufforderung nicht einzusenden. Diese Belege sind zusammen mit Kassenunterlagen / Buchhaltungsunterlagen mindestens sechs (§147 AO) Jahre zum Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren.

4.7. Im Zuschussbereich „Arbeitsmaterial“ sind die entsprechenden Kaufbelege beizufügen.

E 05 Belegführung

Damit der beantragte Zuschuss ausgeschüttet werden kann müssen die geforderten Belege Voraussetzungen erfüllen:

5.1. Auf dem Beleg ist nachzuweisen, dass die Kosten auch tatsächlich vom Antrag-steller getragen wurden. Das heißt der Kreisjugendring erkennt keine Belege an, die an Privatpersonen adressiert wurden oder privat ausgelegt wurden. In diesem Fall muss ein Nachweis der Übernahme durch den Antragsteller eingereicht werden. Z. B. kann dies über eine Kopie des Jugendkontoauszugs oder einen Nachweis der Erstattung durch die antragstellende Organisation erfolgen. (-> weitere Beispiele im Glossar)

5.2. Die Belege müssen der geltenden Form der ordentlichen Buchführung entsprechen. – auf den Belegen dürfen keine Posten gestrichen werden oder händisch korrigiert worden sein.

5.3. Der Kreisjugendring behält sich vor, entsprechende Belege ggf. aus der Fördersumme herauszurechnen und damit den Förderbetrag zu reduzieren.

E06 Prüfung

Der KJR Miltenberg behält sich vor, alle genehmigten Anträge jährlich stichprobenartig zu überprüfen. Eine Prüfung wird 2 Wochen vorher angekündigt.

Bei einer Prüfung wird kontrolliert,

  • ob das bezuschusste Material noch vorhanden sind (Zuschusstitel 3 Material)
  • ob die für die abgerechnete Maßnahme erforderlichen Belege und Unterlagen vollständig vorhanden sind und mit den Angaben im Zuschussantrag übereinstimmen. (Zuschusstitel 1 Bildungsmaßnahmen, Zuschusstitel 2 Freizeitmaßnahmen) In dieser Zeit (Kalenderjahr der Antragstellung) ist ein Verlust, Verkauf oder eine Beschädigung / Zerstörung und damit die Nichtnutzung des Gegenstands durch den Antragsteller dem KJR Miltenberg nachzuweisen. Das kann über einen Vermerk in der eigenen Kassenführung ggf. mit Fotos oder entsprechenden Belegen (bei Verkauf) gemacht werden.

Im Falle eines Verkaufs des vom KJR Miltenberg bezuschussten Materials ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

Gegenstand der Prüfung können alle Anträge innerhalb eines Kalenderjahres sein.

E 07 Antragsfristen / Voranmeldung (vorherige Nummerierung E 05)

7.1. Die Antragsfristen sind den einzelnen Zuschusstiteln zu entnehmen.

7.2. Ein Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn alle geforderten Unterlagen und Unterschriften bei Einsendung vorliegen.

7.3. Die Antragsfristen sind zwingend einzuhalten. Sind die Antragsfristen aus wichtigem Grund (z. B. noch fehlender Rechnung) nicht einzuhalten, so kann eine Verlängerung der Frist schriftlich (auch per Mail) beim KJR Miltenberg beantragt werden. Die Verlängerungsfrist kann max. sechs Wochen betragen.

7.4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über die Verlängerung der Verlängerungsfrist entscheiden.

E 08 Verwendungsnachweis / Abrechnung

Die ordnungsgemäße Verwendung der zu beantragenden Zuschussmittel ist auf dem Antragsformular entsprechend nachzuweisen.

8.1. Es müssen die Einnahmen (z. B. TN Beiträge) und andere Zuschüsse (z. B. durch die Kommune) sowie alle Ausgaben für die Maßnahme/die Anschaffung angegeben werden.

8.2. Durch die Summe der zu erwartenden Zuschüsse darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Evtl. zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort an den Zuschussgeber zurückzuzahlen. Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm vermerkt wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann.

Im Einzelnen gelten die Auflagen und Hinweise des Bewilligungsbescheids.

E 09 Höhe der Zuschüsse

9.1. Die mögliche Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus der von der KJR Vollversammlung beschlossenen Zuschussübersicht. Die Höhe der Zuschüsse ist auch abhängig von der jeweiligen Finanzlage.

9.2. Eine Förderung einer Maßnahme durch verschiedene Zuschusstitel ist grundsätzlich nicht möglich. Anträge und damit zusammenhängende Ausgaben sind nur einmalig in einem Zuschusstitel anrechenbar.

9.3. Die gewährten Zuschussmittel sind sachgerecht zu verwenden.

9.4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschussmittel besteht nicht.

E 10 Auszahlung der Zuschüsse

10.1. Voraussetzung für die Auszahlung der Zuschüsse ist die Vorlage von

– einer aktuellen Jahresabfrage

– einem Verwendungsnachweis analog der Antragstellung

10.2. Zu jeder Auszahlung wird dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid mit allen rechtlich relevanten Mitteilungen ausgestellt und zugesendet. In der Regel erfolgt dies per Mail.

10.3. Bagatellgrenze: Beträge unter 15 Euro werden nicht erstattet.

10.4. Barauszahlungen und Auszahlungen auf Privatkonten sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die Förderung von einzelnen Jugendleiter:innen im Rahmen der Juleica-Förderung (Zuschusstitel 5)

10.5. Anträge, die nach dem 15.11. eines Jahres eingehen, können aus den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres gefördert werden. Kassenschluss ist jeweils der 20.12.

10.6. Der Kreisjugendring behält sich vor, im Falle einer hohen Anzahl von Zuschussanträgen und dem Erreichen der Budgetgrenzen, bei den Anträgen eine Haldenbildung vorzunehmen. Dazu werden zwar nach wie vor Anträge angenommen und als eingereicht gekennzeichnet. Die genaue Fördersumme ergibt sich aber erst nach Kassenschluss und der genauen Erkenntnis, wie viele Haushaltsmittel für die Bezuschussung zur Verfügung steht. Im Falle einer Haldenbildung ist es möglich, dass die Anträge nur anteilig gefördert werden.

E 11 Rechnungsjahr

  1. Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember

E 12 Widerspruch

12.1 Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisjugendring Miltenberg, Mainstr. 51, 63897 Miltenberg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreisjugendring Miltenberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

12.2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfach-anschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreisjugendring Miltenberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen-den Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

E 13 Rechtsanspruch

13.1. Zuschüsse werden nach den Richtlinien und nach jeweiliger Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch an den KJR kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden. Die Gewährung von Zuschüssen des KJR Miltenberg setzt voraus, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft und angegeben wurden.

13.2. Über Änderungen und Inkrafttreten der Zuschussrichtlinien entscheidet die KJR-Vollversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeiten der KJR-Vorstand

E 14 Schlussbemerkung

  1. Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass alle Einnahmen und alle Ausgaben richtig vermerkt und durch Originalbelege bei einer Prüfung nachgewiesen werden können. Der KJR behält sich vor, im laufenden Antragsverfahren die kompletten Antragsunterlagen inklusive der Kassenbelege bei Bearbeitung einzufordern und nach Prüfung zurückzuschicken. Der Zuschussempfänger erkennt mit der Antragstellung die Zuschussrichtlinien an und verpflichtet sich mit der Annahme des Zuschusses, Kassenbücher und Originalbelege drei Jahre (nach Schluss eines Rechnungsjahres) aufzubewahren und dem Kreisjugendring Miltenberg auf Verlangen vorzulegen. Bei falschen Angaben können die Zuschüsse zurückgefordert werden.

Zuschusstitel 1

Bildungsmaßnahmen

Zielsetzung: Grundsätzlich sind für die Bezuschussung von Bildungsmaßnahmen die Landesebenen der Verbände oder der BezJR zuständig.
Der KJR Miltenberg möchte aber ermöglichen, dass nach diesen Zuschussverfahren noch der offene Betrag bezuschusst wird. Ebenso fördert der KJR Bildungsmaßnahmen, die aufgrund von ihrer Dauer und Ausrichtung nicht durch die Mittel des BJR förderbar sind.

1.1 Antragsberechtigung:
siehe E01

1.1.2 Voraussetzung: es handelt sich bei der zu bezuschussenden Maßnahme um Maßnahmen nach den Regelungen von E 02 und E 03

1.2. Allgemeine Bedingungen:
• für die AEJ oder JBM Maßnahme wurde bereits ein Antrag auf Bezirksjugendrings- oder Landesebene gestellt.
• der erwartete Zuschuss durch BezJR / BJR ist im Antragsformular des KJR Mil zu vermerken.
• der vom Kreisjugendring Miltenberg ausbezahlte Zuschuss kann maximal den noch offenen Betrag einer Bildungsmaßnahme betragen.
• die grundsätzliche inhaltliche Ausgestaltung entspricht den Vorgaben des Bayerischen Jugendrings
Bei einer Ablehnung durch den BJR/BezJR ist eine Förderung durch den KJR trotzdem möglich.

1.3. Antragsfrist:
Antragstellung bis 8 Wochen nach Ende der Maßnahme auf KJR-Antragsformular
1.4 Antragstellung:
o Ausschreibung der Veranstaltung
o Bericht (Zielsetzung, Inhalt und Methode)
o Verwendungsnachweis (Zusammenziehung gleichartiger Ausgaben möglich)
o Teilnehmendenliste (mit Angabe Vor- und Nachname, Alter und PLZ/Wohnort) und mit Unterschrift des Leiters der Maßnahme. Eine Unterschrift jeden TNs ist NICHT mehr notwendig.
gefördert werden:
o Referentenkosten (keine Hauptamtlichen der Verbände)
o Materialkosten
o Sachkosten
Sollte ein Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid der höheren Ebene vorliegen, so ist dies dem KJR Miltenberg mitzuteilen. Der gewährte Zuschuss des KJR Miltenberg reduziert oder erhöht sich dann entsprechend.

1.11 Jugendbildungsmaßnahmen (JBM) (400 7010-01)
Förderfähig sind Maßnahmen mit politischen, kulturellen, sozialen und sportlichen und religiösen Inhalten (keine sportspezifischen Trainingslager / keine Turniere, keine Katechese).
o Die Teilnehmenden sind grundsätzlich nicht älter als 26 Jahre.
Dauer der Maßnahme:
Bei eintägigen Veranstaltungen:
o mind. 2 Stunden
Bei mehrtägigen Veranstaltungen:
o mind. 6 Stunden pro Tag. An- und Abreisetag gelten wie ein Tag und haben insgesamt 4 Stunden zu erreichen.
o Wenn bei Maßnahmen sowohl Anreise- als auch Abreisetag jeweils mindestens 4 inhaltliche Stunden erreichen, gelten sie als einzelne Tage.1
Regelmäßige Gruppenstunden können nicht gefördert werden.
Antragsverfahren:
wie unter 1.3 erläutert.
Es gelten die Bestimmungen im Dokument Grundsätzliches / Erläuterungen
Förderhöhe:
bis zu 50 % der Gesamtkosten
Maximale Höchstförderung: 220,00 € / Maßnahme
Sollte die errechnete Fördersumme, den noch offenen Betrag überschreiten reduziert sich die Fördersumme auf den noch offenen Betrag

1.12 Ausbildung ehrenamtlicher Mitarbeitenden (AEJ) (400 7010-05)

Förderfähig sind Maßnahmen, deren Zweck die Ausbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitenden für die Jugendarbeit ist.
o die Teilnehmenden sind mind. 15 Jahre alt
Maßnahme ist auch dann noch förderfähig, wenn 30% oder weniger der Teilnehmenden zum Zeitpunkt der Maßnahme 14 Jahre alt sind (ohne Referent:innen)
Dauer der Maßnahme:
Bei eintägigen Veranstaltungen:
o mind. 2 Stunden
Bei mehrtägigen Veranstaltungen:
o mind. 6 Stunden pro Tag. An- und Abreisetag gelten wie ein Tag und haben insgesamt 4 Stunden zu erreichen.
Regelmäßige Treffen können nicht gefördert werden.
Antragsverfahren:
wie unter 1.3 erläutert.
Es gelten die Bestimmungen im Dokument Grundsätzliches / Erläuterungen
Förderhöhe:
bis zu 50 % der Gesamtkosten
Maximale Höchstförderung: 220,00 € / Maßnahme
Sollte die errechnete Fördersumme, den noch offenen Betrag überschreiten reduziert sich die Fördersumme auf den noch offenen Betrag

1.13Tage der Orientierung außerschulische Jugendbildung (4007010-02)
wird ersatzlos gestrichen -> Antragstellung nur über BezJR / BJR möglich.

Zuschusstitel 2

2.1 Freizeitmaßnahmen (400 7080)

2.1 Zweck der Förderung
Förderung von Freizeitmaßnahmen im Sinne der Jugendarbeit.

2.2 Förderfähig sind
Maßnahmen wie Zeltlager, Jugendfahrten oder ähnliches welche einen reinen Freizeitcharakter haben.

2.3 Antragsberechtigung: wie E01

2.3.1 Voraussetzung: es handelt sich bei der zu bezuschussenden Maßnahme um Maßnahmen nach den Regelungen von E 02 und E 03.

2.4 Allgemeine Bedingungen:
Antragsteller, deren Sitz außerhalb des Landkreises Miltenberg liegen, können für die Teilnehmenden, die aus dem Landkreis kommen eine anteilige Förderung erhalten. vgl. hier die Regelung E 02
Internationale Jugendbegegnungen können u. U. durch den BezJR und BJR bezuschusst werden.

2.5 Antragsfrist:
Antragstellung bis 12 Wochen nach Ende der Maßnahme auf KJR-Antragsformular

FÖRDERVORAUSSETZUNGEN:
2.6 Teilnehmer:innen:
o Die Teilnehmenden sind grundsätzlich nicht jünger als 6 Jahre und nicht älter als 26 Jahre.
o eine Mindestteilnehmendenzahl ist nicht vorgesehen.
o Mindestens 6 Teilnehmer:innen müssen teilnehmen, damit ein:e Betreuer:in bezuschusst wird
o Bei TN mit erhöhtem Betreuungsbedarf ist dieser unter Einhaltung des Datenschutzes schriftlich zu erläutern.
Der Betreuungsschlüssel gilt für die gesamte Maßnahme unabhängig vom Herkunfts-Landkreis

2.7 Betreuungspersonen:
• Mindestens 6 Teilnehmende müssen teilnehmen, damit ein:e Betreuer:in bezuschusst wird
• Bei mehr als 6 Teilnehmenden gilt: Pro weitere 6 Teilnehmenden wird je eine Betreuungsperson bezuschusst.
Bei Teilnehmenden mit erhöhtem Betreuungsbedarf wird 1 Betreuer:in / TN angerechnet. (vgl. Regelung unter 2.6)

2.8 Dauer der Maßnahme
Gefördert werden
– Tagesausflüge (mind. 6 Std. Dauer)
– Maßnahmen mit mindestens 1 Übernachtung
bei mehrtätigen Maßnahmen:
o mind. 6 Stunden pro Tag.
o An- und Abreisetag gelten wie ein Tag und haben insgesamt 4 Stunden zu erreichen.
o Wenn bei Maßnahmen sowohl Anreise- als auch Abreisetag jeweils mindestens 4 inhaltliche Stunden erreichen, gelten sie als einzelne Tage.1
Regelmäßige Gruppenstunden können nicht gefördert werden.
ANTRAGSSTELLUNG

2.9. Antragsverfahren
Unter Einhaltung der Frist (unter 2.5 benannt) sind beim Kreisjugendring das ausgefüllte Zuschussformular mit den entsprechenden Anlagen einzureichen
Als Anlagen sind entsprechend beizufügen:
 Ausschreibung der Veranstaltung
 Programmablauf mit Stundenangabe
 Verwendungsnachweis (Zusammenziehung gleichartiger Ausgaben möglich)
 Teilnehmendenliste (mit Angabe Vor- und Nachname, Alter und PLZ/Wohnort) und mit Unterschrift des Leiters der Maßnahme Eine Unterschrift jeden TNs ist NICHT mehr notwendig.
 Nummer und Ablaufdatum der JuLeiCa der Betreuungspersonen (Kopie beilegen)
 bei TN mit erhöhtem Betreuungsbedarf eine schriftliche Erläuterung des Betreuungsbedarfs unter Einhaltung des Datenschutzes
Für den Umgang mit Belegen, Rechtshilfebelehrung und alle anderen grundsätzlichen Regelungen sind den Erläuterungen zu entnehmen

2.10 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
• Arbeitsmaterialien, die im Verband verbleiben, bzw. die nach 3. Arbeitsmaterial (400 7050-02) gefördert werden (z.B. Werkzeug oder Zeltlager- und Fahrtenmaterial).
• Alkoholische Getränke und sog. „Energy-Drinks“
• Pfand (z.B. für Gas- o. Getränkeflaschen)
• Ausfallgebühren (z.B. für nicht genutzten Zeltplatz)
• Referentenhonorare
• bedruckte T-Shirts
• „Sportschulen“ nur dann, wenn die Freizeitaktivitäten außerhalb der Sportart überwiegen, Turniere werden nicht gefördert. Der Nachweis ist über den Programmablauf zu erbringen
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung anfallende Organisations- und Verwaltungskosten (z.B. Kopierkosten Verbrauchsmaterialien, Arbeitszeiten usw.

2.11 Förderhöhe
• 8 € / Tag und Teilnehmendem, wenn mehr als 50% der Mitarbeitenden zum Zeitpunkt der Maßnahme im Besitz einer gültigen JuleiCa sind, ansonsten 4 € / Tag.
• Je angefangene 6 Teilnehmende, wird ein:e Betreuer:in bezuschusst.
• Bei Teilnehmenden mit erhöhtem Betreuungsbedarf wird je Teilnehmenden ein Betreuer bezuschusst. 8 € je Tag und Betreuer mit gültiger Juleica, ansonsten 4 € pro Tag.
Sollte die errechnete Fördersumme, den noch offenen Betrag überschreiten, so reduziert sich die Fördersumme entsprechend.

Zuschusstitel 3

Arbeitsmaterial (400 7050 – 02)

ALLGEMEINES:

3.1 Zweck der Förderung:

Unterstützung der Verbände bei Verwaltung, Organisation und Kommunikation. Förderung der Anschaffung von päd. Fachmaterial, Werkzeugen, Fahrtenmaterial und weiterem zur wiederholten Nutzung in das Eigentum des Verbandes übergehenden Materials.

3.2 Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind abweichend E01:

1.1 a) die Mitgliedsorganisationen des KJR Miltenbergs und

1.1 b) deren Untergliederungen,

1.2 weitere öffentlich anerkannte freie Träger (siehe § 74 KJHG) der Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis Miltenberg

3.3 Allgemeine Bedingungen:

bei Anschaffungen von Arbeitsmaterial muss eine landkreisweite Relevanz des Materials nachgewiesen werden. Diese liegt vor:

  • wenn der Antragsteller eine Kreisebne eines Mitgliedsverbands ist oder dessen Aufgaben übernimmt
  • wenn der Antragsteller, durch eine Bestätigung seines entsprechenden Kreisverbands, diese Relevanz bestätigt bekommt

3.4 Förderungsvoraussetzungen

Die geförderten Materialien stehen der Jugendarbeit uneingeschränkt zur Verfügung und verbleiben für mindestens sechs Jahre im Verband.

Der Kreisjugendring behält sich eine Überprüfung der Einhaltung dieser Förderungsvoraussetzungen für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren nach der Anschaffung vor. Werden diese nicht eingehalten, ist die Fördersumme zurückzuzahlen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind:

  • Verschleißteile
  • Gegenstände, die nicht der direkten Jugendarbeit dienen (z.B. Tageszeitungen, Verbrauchsmittel, Reinigungsmittel u. ä.)
  • Wartung und Instandhaltung

3.5 Förderfähig sind:

  • Anschaffung technischer Mittler und elektronischer Geräte zur Digitalisierung der Jugendarbeit (z.B. Aufnahmegeräte, z.B. für virtuelle Konferenzen, Podcasts oder Videostreaming, Beamer, inkl. Halterung und Leinwand, HDMI-Splitter, Lautsprecher, USB-Videokameras, Grenzflächen- und USB-Mikrofone, Audiointerfaces, Audio- und Videoschnittsoftware, Hardware-, bzw. Serveraufrüstung, digitale Kameras u.ä.),
  • pädagogisches Fachmaterial (Fachbücher, Methodenbücher, …),
  • Werkzeuge und Geräte zur künstlerischen, musischen und sportlichen Bildung,

Zelt- und Lagermaterial einschließlich Reparaturen, soweit diese zur Erfüllung der jugendpflegerischen Arbeit eingesetzt werden.

3.6 Antragsfrist:

Bis 6 Wochen nach Rechnungsdatum

ANTRAGSTELLUNG

3.7 Antragsverfahren

Nur über das auf der Homepage zur Verfügung gestellte Formular

Als Anlagen sind beizufügen

  • Kopien der bezahlten Rechnungen, ausgestellt auf den Namen der Jugendorganisation. Bei Abweichung muss ein entsprechender Nachweis gebracht werden, dass die Kosten durch den Antragsteller (die Jugendorganisation) übernommen wurden. (Pädagogische Begründung bei strittigen Anschaffungen (s. Ausschluss unter „Förderungsvoraussetzungen“)

3.8 Umfang und Höhe der Förderung

Bis zu 60% der angemessenen Gesamtkosten können gefördert werden. Der jährliche Höchstbetrag liegt bei 2.000 € / Antragsteller.

Sollte die errechnete Fördersumme, den noch offenen Betrag überschreiten, so reduziert sich die Fördersumme entsprechend.

Zuschusstitel 4

besondere Maßnahmen (400 7070)

ALLGEMEINES

4.1 Zweck der Förderung:

Förderung von Projekt-, Kultur- und sonstiger Arbeit, die nicht originär dem Verbandszweck des Antragstellers entspricht.

4.2 Antragsberechtigung:

Antragsberechtigt sind: siehe E01

4.3 Allgemeine Bedingungen:

Bei diesem Zuschusstitel entscheidet der KJR Vorstand je nach Haushaltslage über die Höhe des zu erwartenden Zuschusses.

4.4 Förderungsvoraussetzungen

Die besonderen Maßnahmen sollen eines oder mehrere Gesichtspunkte erfüllen:

  • innovativ
  • nicht dem ursprünglichen Vereins-/ Verbandszweck zuzuordnen
  • Leuchtturmprojekt
  • oder zeitlich abgrenzbar (d. h. in einem definierten Zeitraum umzusetzen)

4.5 Förderfähig sind:

  • Projektarbeit: wie z.B. Behindertenarbeit; im Bereich Umweltschutz oder Drogenprävention, oder ähnliches
  • Kulturarbeit: wie z.B. im Bereich musisch-kulturelle Aktivitäten; Open-Air-Festivals usw.

andere besondere Maßnahmen: wie z.B. im Bereich internationale Jugendarbeit. Diese Projekte haben eine besondere Strahlkraft in den Jugendverband hinein.

4.6 Antragsfrist:

Antragstellung erfolgt formlos 6 Wochen VOR dem Start des Projekts beim Kreisjugendring.

ANTRAGSTELLUNG

4.7 Antragsverfahren

Formlose Voranmeldung mind. 6 Wochen vor Maßnahmenbeginn mit voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben, ggf. der erwarteten Teilnehmerzahl sowie Beschreibung der Maßnahme mit Methoden und Zielsetzung.)

Der Antragsteller muss dem KJR nach der Maßnahme, innerhalb von 8 Wochen nach der Maßnahme, einen Verwendungsnachweis nachreichen, aus dem die tatsächlichen Gesamtkosten des Projekts hervor gehen. Evtl. zu viel ausbezahlte Mittel aus dem Haushalt des Kreisjugendrings sind dann umgehend zurückzuzahlen. Der Antragsteller erhält dann einen korrigierten Bescheid über die Förderung.

4.8 Umfang und Höhe der Förderung

Bescheid mit zu erwartender Zuschusshöhe erfolgt nach Vorstandsbeschluss vor Maßnahmenbeginn

Zuschusstitel 5

Förderung von Einzelpersonen

Zielsetzung:

Mit diesem Zuschusstitel soll ermöglicht werden, dass die persönlichen Aufwendungen von ehrenamtlich tätigen Menschen in der Jugendarbeit finanzielle Entlastung finden.

5.1 Allgemeine Bedingungen:

  • diese Zuschusstitel dürfen abweichend der sonstigen Regelung auf die Privatkonten der antragstellenden Personen überwiesen werden

5.4 Teilnahme an AEJ-Maßnahmen (400 7010-06)

Förderfähig sind die Teilnahmegebühren für AEJ-Maßnahmen mit politischen, kulturellen, sozialen und sportlichen Inhalten der Jugendorganisationen auf überörtlicher Ebene (z.B. Erste-Hilfe-Kurs oder andere JuLeiCa-relevante Bildungsmaßnahmen, Club-Assistentenausbildung, Trainer-Assistentenausbildung, Ausbildung Übungsleiter C-Breitensport Kinder/Jugendliche), die zur Erlangung der Juleica oder zur Verlängerung dieser besucht wurden.

5.4.1Antragsberechtigung:

Antragsberechtigte sind:

  1. a) die Mitgliedsorganisationen des KJR Miltenbergs
  2. b) Antragsberechtigt sind auch die Untergliederungen der entsprechend antragsberechtigten Vereine und Verbände
  3. c) Privatpersonen mit entsprechendem Nachweis aus einem Verband

5.4.2 Antragsfrist

bis 8 Wochen nach Maßnahmenende. Als Stichtag gilt der letzte Tag der Maßnahme.

5.4.3 Antragsverfahren:

Der Antrag kann nur mit dem entsprechenden Formular des Kreisjugendrings gestellt werden.

Es gelten die Bestimmungen im Dokument Grundsätzliches / Erläuterungen

5.4.4 beizulegende Anlagen

  • Bestätigung des Verbandes über die Mitgliedschaft
  • Teilnahmebestätigung

Zahlungsnachweis (in Kopie)

5.4.5 Förderhöhe:

50 % des Teilnehmerbetrags, max. 250 € pro Maßnahme und Antragssteller

5.5 Förderung Inhaber:innen einer gültigen JuLeiCa (400 7060-02)

Zweck ist die Förderung und Anerkennung ehrenamtlichen Engagements sowie die Unterstützung der Aktiven in den Verbänden.

Anmerkung GF (Nov. 2021) Dieser gesamte Fördertitel ist vertraglich mit dem Städte- und Gemeindetag geregelt. Stand der letzten Vereinbarung: 2002. Eine Überarbeitung ist nur in Abstimmung mit dem Vertragspartner möglich.

Hierbei handelt es sich um eine pauschale Förderung von Inhaber:innen einer gültigen JuLeiCa.

5.5.1 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Inhaber:innen der JuLeiCa ab 16 Jahren die im Landkreis aktive Jugendarbeit leisten und keine Übungsleiterpauschale erhalten.

5.5.2 Fördervoraussetzung:

Die JuLeiCa muss im Jahr der Beantragung mind. 6 Monate gültig gewesen sein.

5.5.3 Antragsfrist

bis 31. März für das Vorjahr

5.5.4 Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt über das JULEICA-Antragsformular auf der KJR Homepage. Dieses Formular wird zunächst von der antragstellenden Person ausgefüllt und vom Verein / Verband bestätigt. Dann wird es an die Kommune weitergegeben, in der die aktive Jugendarbeit geleistet wird.

 5.5.5 Förderhöhe:

38 € pro Jahr durch den KJR.

38 € übernimmt die entsprechende Kommune, in welcher der_die Antragstellende aktive Jugendarbeit leistet.

Bei hauptsächlicher Tätigkeit auf Landkreisebene wird der komplette Zuschuss in Höhe von 76 € durch den KJR übernommen.

Bei Beantragung des kompletten Betrags über den KJR ist von der entsprechenden Kreisebene eine Bestätigung vorzulegen.

 Zuschusstitel 6
Grundförderung der Vereine und Verbände

ALLGEMEINES

  1. Mittel für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben (ZPL)

6.1. Zweck der Förderung:

Die im Kreisjugendring Miltenberg vertretenen Jugendverbände sollen durch die Förderung in die Lage versetzt werden, ihre anfallenden Leitungsaufgaben auf Landkreisebene wahrzunehmen. Dazu gehören insbesondere Aufgaben im Zusammenhang mit konzeptionellen und jugendpolitischen Fragestellungen, planerische Aufgaben des Verbandes sowie die damit verbundene Erledigung der anfallenden Verwaltungsarbeiten.

6.2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Aufwendungen für die zentralen Planungs- und Leitungsaufgaben.

6.3. Zuwendungsempfänger:innen /Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring vertretenen Kreisebenen der Jugendverbände.

6.4. Fördervoraussetzung

Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Jahresabfrage bis zum 31.3. (Ende 1. Quartal) jeden Jahres.

6.5. Umfang der Förderung

Förderungsfähig sind alle Kosten, die bei der Wahrnehmung der zentralen Planungs- und
Leitungsaufgaben entstehen. Dies sind insbesondere Kosten für

  • Sitzungen und Tagungen der Leitungsgremien
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Geschäftsbedarf
  • Personal
  • Sachaufwendungen, wie z.B. Fahrtkosten

Kosten die im Fördertitel Grundförderung /ZPL beantragt wurden, können nicht nochmals durch den Kreisjugendring gefördert werden.

6.6. Höhe der Förderung

6.6.1 Die Höhe der Förderung beträgt maximal bis zu 80% der förderungsfähigen Kosten, höchstens bis zu Höhe des Fehlbetrages.

6.6.2 Die Höhe der Förderung richtet sich nach verschiedenen Kriterien:

  • Sockelbetrag
  • Anzahl der Ortsgruppen
  • Mitarbeit im KJR (Vorstandschaft, Arbeitsgruppen, Projektgruppen, Kassenprüfung)
  • Teilnahme an Gremien und Veranstaltungen des Kreisjugendrings (Vollversammlungen, Verbandsleitergespräche) und weitere als solche gekennzeichneten Veranstaltungen

6.7. Antragsverfahren

6.7.1 Antragstellung

6.7.1.1 Die Anträge müssen vom Leitungsgremium des Jugendverbandes beim Kreisjugendring eingereicht werden. Dieser Antrag ersetzt die bisherige Jahresmeldung.

6.7.1.2 Anträge müssen spätestens bis 31. März des laufenden Jahres beim Kreisjugendring Miltenberg eingegangen sein. Relevant für die Berechnung der Zuschusshöhe ist die Mitwirkung und Teilnahme an den Veranstaltungen / Gremien im Vorjahr.

6.7.1.3 Für die Antragstellung, inklusive Kosten- und Finanzierungsplan sind ausschließlich die Vorlagen des Kreisjugendrings zu verwenden, ansonsten erfolgt keine Bearbeitung. Die Antragstellung erfolgt für das laufende Jahr und muss im darauffolgenden Jahr mit einem Verwendungsnachweis belegt werden.

6.7.2 Der Kreisjugendring bewilligt den Zuschuss für das laufende Jahr.

6.7.3 Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an den antragstellenden Jugendverband.

6.8 Verwendungsnachweis

Jeweils im darauffolgenden Jahr muss der Antragsteller einen Verwendungsnachweis über die erhaltenen Mittel erbringen. Dieser beinhaltet:

  • einen Kurzbericht über die Aktivitäten im Abrechnungszeitraum
  • eine Nachweisführung über die tatsächlich aufgewendeten Kosten. Die Belege müssen nicht eingereicht werden

Sollte sich durch den Verwendungsnachweis ergeben, dass die ausbezahlten Mittel die tatsächlichen Kosten übersteigen, so ist der Restbetrag im darauffolgenden Jahr zur Verrechnung zu verwenden.

6.9 Prüfung

Der Kreisjugendring behält sich eine Belegprüfung vor. Die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren. Ein Rechtsanspruch auf Fördermittel besteht nicht

Fördersätze als Grundlage für die Berechnung:

Bezeichnung Betrag
Sockelbetrag: 100,00 Euro
Ortsgruppenzuschlag: bis 3 Ortsgruppen    50,00 €

bis 5 Ortsgruppen    100,00 €

bis 10 Ortsgruppen 150,00 €

bis 20 Ortsgruppen  200,00 €

ab 20 Ortsgruppen 300,00 €

Verwaltungspauschale abhängig von der Anzahl der Ortsgruppen: bis 3 Ortsgruppen    50,00 €

bis 5 Ortsgruppen    100,00 €

bis 10 Ortsgruppen 150,00 €

bis 20 Ortsgruppen  300,00 €

ab 20 Ortsgruppen   500,00 €

Mitarbeit im KJR in Vorstandschaft und Arbeitsgruppen / Projektgruppen: Vorsitz: 80,00 € / Jahr

stellv: Vorsitz: 65,00 € / Jahr

Beisitzer:innen: 50,00 € / Jahr

Mitarbeit in AG; Projektgruppe oder Rechnungsprüfung: 25,00 € / Jahr

Häufelungen sind möglich.

Teilnahme an Gremien des KJR (Vollversammlung / Verbandsleitergespräch) und Veranstaltungen, die als für diesen Zuschuss relevant gekennzeichnet sind.

Die Punkte sind relevant für die mögliche Ausschüttung der „flexiblen Grundförderung“

 

Vollversammlung (2 x im Jahr): 20,00 € und je ein Punkt pro wahrgenommene Delegiertenstimme

Verbandsleitergespräch (2 x im Jahr): 5,00 € und je ein Punkt pro wahrgenommene Delegiertenstimme

die Teilnahme wird durch die jeweiligen Protokolle nachgewiesen.

Flexible Grundförderung

Dieser Fördertitel tritt automatisch in Kraft, wenn zum 20.12. noch Fördermittel im Einzelplan 4 zur Verfügung stehen.

7.1 Zweck der Förderung: Alle finanziellen Mittel, die der KJR im Einzelplan 4 (Förderung der Jugendarbeit) einstellt sollten auch für die Mitgliedsverbände zur Verfügung stehen. Damit wir dies auch garantieren können, wird mit diesem Zuschusstitel die Möglichkeit geschaffen, Anteile der nicht ausgeschöpfte Fördermittel am Ende eines jeden Jahres nach festen Kriterien an die Verbände zusätzlich auszuzahlen.

7.2. Zuwendungsempfänger:innen /Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind die im Kreisjugendring vertretenen Kreisebenen der Jugendverbände.

7.3 Fördervoraussetzung

Die rechtzeitige Einreichung der erforderlichen Jahresabfrage bis zum 31.3. (Ende 1. Quartal) jeden Jahres.

7.4 Förderhöhe

Die Förderhöhe ergibt sich aus der Höhe der Summe der nicht ausgeschöpften Fördermittel im Einzelplan 4 zum 20.12.

Bei einem Betrag von

  • < oder = 2.000 € wird dieser zu 100 % anteilig auf die Mitgliedsverbände verteilt
  • > 2.000 € können max. 2.000 € anteilig auf die Mitgliedsverbände verteilt werden. Der dann noch vorliegende Vorschuss kann nach Absprache mit dem Geldgeber (LRA Miltenberg) entweder in die Rücklagen des KJR Miltenberg fließen oder wird an den Geldgeber zurückbezahlt.

7.4.1 Berechnungsgrundlage:

Die auszuschüttenden Summen ergeben sich durch die Höhe der Punktzahlen, welche die Verbände für ihre Mitarbeit im KJR sammeln können.

  • Anwesenheit bei Vollversammlungen (max. 2 x jährlich): 1 Punkte je anwesendem Delegierten
  • Entsendung eines Vorstandsmitglieds: 2 Punkte
  • Mitarbeit in einem Sachausschuss / Arbeitsgruppe / Rechnungsprüfung des KJR: 1 Punkt

Diese Punkte werden aufgrund der Anwesenheitslisten auf die Verbände verteilt. Jeder Verband erhält dann anteilig seines prozentualen Anteils an der Gesamtpunktezahl den entsprechenden Betrag, der auszuschütten ist.

7.5 Mittelverwendung

Die über diesen Zuschusstitel erhaltenen Zuschussmittel sind ausschließlich für Arbeit des Verbandes auf Kreisebne zu verwenden und sind über den Verwendungsnachweis im darauffolgenden Jahr nachzuweisen.

Zuschusstitel 7

7.1 Zweck der Förderung:

Die im Kreisjugendring Miltenberg zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und Jugendverbände sollen für die nachhaltige Gestaltung von Jugendarbeit (speziell Freizeit- und Bildungsmaßnahmen und Aktivitäten) eine erhöhte Förderung erhalten. Wer auf Nachhaltigkeit achtet (Anreise, Unterkunft, Verpflegung, Programm…) ist häufig auch mit erhöhten Kosten konfrontiert. Mit dieser Sonderförderung soll ein entsprechender finanzieller Ausgleich ermöglicht werden und ein Anreiz gegeben werden auf Nachhaltigkeit in der Jugendarbeit zu achten.

7.2 Zuschussempfänger:

Antragsberechtigt sind die unter E01 genannten Gruppierungen.

7.3 Fördervoraussetzungen:

• Vollständige Zuschussantragsunterlagen zu einer Maßnahme (nach den Titeln 1 Bildungsmaßnahme, Titel 2 Freizeitmaßnahme und Titel 4 besondere Maßnahme des KJR Miltenberg) fristgerecht eingereicht und Zuschussantrag durch den KJR Miltenberg bewilligt.
• Fragebogen „Nachhaltigkeit“ ausgefüllt und mit Antragsunterlagen fristgerecht eingereicht.
• Maßnahme wurde mit mindestens 6 Punkten bewertet.

7.4 Förderfähige Kosten:

Dieser Punkt entfällt, da diese bereits im regulären Antragsverfahren bezuschusst werden.

7.5 Höhe der Förderung

• Der Sonderzuschuss beträgt:
1 € / Tag und TN wenn die erforderliche Punktzahl für die Veranstaltung erreicht wurde.
Höchstförderbetrag 300 €.
• Förderung über die jeweilige Höchstfördersumme des Zuschusstitels hinaus möglich
• Maximal bis zum entstandenen Defizit.

7.6 Antragsverfahren:

Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:
• Fragebogen „Nachhaltigkeit“

7.7 Antragsfrist:
Spätestens 2 Monate nach Ende der Maßnahme, gerechnet ab dem letzten Maßnahmentag mit dem Antrag auf Bezuschussung der Maßnahme.