Zuschussrichtlinien des KJR Miltenberg

Zuschussrichtlinien Einzel zum Downloaden

2026_Zuschusstitel 1 Bildungsmaßnahmen
2026_Zuschusstitel 2 Freizeitmaßnahmen

2026_Zuschusstitel 3 Arbeitsmaterial
2026_Zuschusstitel 4 besondere Maßnahmen

2026_Zuschusstitel 5 Förderung von Einzelpersonen

2026_Zuschusstitel 6 Grundförderung der Verbände

2026_Zuschusstitel 7 Nachhaltigkeit

 

Erläuterungen gültig ab 01.05.2026

I. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

1. Jugendorganisationen, die Mitglied im Kreisjugendring Miltenberg sind. Jugendorganisationen, die in einem direkt angrenzenden bayerischen Jugendring (SJR AB, KJR AB, KJR MSP) vertreten sind und dort eine Veranstaltung gefördert bekommen, können auch Teilnehmende aus dem Landkreis Miltenberg für diese Veranstaltung fördern lassen, selbst wenn sie im Kreisjugendring Miltenberg nicht vertreten sind.

2. Sonstige freie, nicht kommunale und öffentlich anerkannte Träger von Jugendmaßnahmen und Einrichtungen
– mit Sitz im Landkreis
– mit Sitz außerhalb des Landkreises, für Teilnehmende, die im Landkreis wohnhaft sind.
Die öffentliche Anerkennung ist durch den Antragsteller nachzuweisen.

3. Hinsichtlich Zuschusstitel 5 „Förderung von Einzelpersonen“: derzeitige und künftig Jugendleitende und Mitarbeitende der Organisationen gemäß Ziffer I.1 und I.2.

4. Die Antragsberechtigung kann in den einzelnen Zuschusstiteln abweichend geregelt sein.

II. Bezuschussung:

1. Gemeindeübergreifende Maßnahme:
Der KJR bezuschusst keine Maßnahmen, welche ausschließlich auf Gemeindeebene erfolgen. Solche Maßnahmen werden von den Gemeinden selbst bezuschusst.
Eine gemeindeübergreifende Maßnahme wird dadurch gekennzeichnet, dass
• die Veranstaltung überörtlich (offen für Kinder und Jugendliche aus dem Landkreis Miltenberg) ausgeschrieben ist und sich aus Teilnehmer: innen aus mehreren Gemeinden zusammensetzt
oder
• die Veranstaltung überörtlich (offen für Kinder und Jugendliche aus dem Landkreis Miltenberg) ausgeschrieben ist und oder der Veranstalter ein überörtlicher Verband / Zusammenschluss von Jugendgruppen ist.

2. Anschaffungen von landkreisweiter Relevanz:
Der KJR bezuschusst Arbeitsmaterial, welches landkreisweit genutzt wird.
Wenn eine Anschaffung auf Gemeindeebene erfolgt, kann die Kreisebene im Rahmen des Zuschussantrags bestätigen, dass eine landkreisweite Nutzung zugrunde liegt.

III. Meldung der Antragsberechtigten

1. Die antragsberechtigten Gruppen gemäß Ziffer I. 1. und I. 2. haben ihre für die Jugendarbeit im Landkreis Miltenberg Verantwortlichen jährlich zu melden. Diese Meldung erfolgt im Rahmen einer Jahresabfrage, die in schriftlicher Form mit eingescannter oder Originalunterschrift der verantwortlichen Person vorgelegt wird. Das entsprechende Formular steht auf der Webseite des KJR zum Download zur Verfügung.

2. Einsendeschluss für die Jahresabfrage ist jeweils der 31.03. des laufenden Kalenderjahres (es gilt der Poststempel bzw. Datum des E-Mail-Eingangs).

3. Mit dem Einreichen der Jahresabfrage gilt die Grundförderung für die Jugendverbände auf Kreisebene als beantragt.

4. Gruppen, die keine Jahresabfrage eingereicht haben, verlieren für das aktuelle Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) ihren Anspruch auf alle hier aufgeführten Zuschüsse.

IV. Form der Antragstellung

1. Anträge sind auf den aktuellen Formblättern des Kreisjugendrings Miltenberg in einfacher Ausfertigung mit Kopien der erforderlichen Anlagen / Belege per E-Mail oder Post einzureichen.

2. Die einzureichenden Anlagen / Belege sind den einzelnen Zuschusstiteln zu entnehmen.

3. Voraussetzungen für die Bearbeitung eines Zuschussantrages sind das vollständige, gewissenhafte Ausfüllen der Formblätter und die vollständige Einreichung etwaiger Anlagen / Belege.

4. Für jede Veranstaltung, Maßnahme oder Materialförderung muss ein eigener Antrag gestellt werden.

5. Aktuelle Formblätter für die Antragsstellung stehen auf der Webseite zur Verfügung.

V. Prüfung

1. Der Kreisjugendring behält sich vor, jährlich alle genehmigten Anträge der letzten drei Kalenderjahre stichprobenartig zu überprüfen. Eine Prüfung wird zwei Wochen vorher angekündigt.

2. Bei einer Prüfung wird kontrolliert,
• ob das bezuschusste Material noch vorhanden ist. (Zuschusstitel 3 „Arbeitsmaterial“)
Bei Verlust, Verkauf oder Beschädigung, die keine Nutzung mehr zulässt, ist der Antragsteller verpflichtet, in seiner Kassenführung einen entsprechenden Vermerk vorzunehmen und entsprechende Fotos bzw. Belege beizufügen.
Im Falle eines Verkaufs innerhalb von drei Jahren nach Zuschussgewährung ist der ausgezahlte Zuschuss zurückzuzahlen.
• ob die für die abgerechnete Maßnahme erforderlichen Belege und Unterlagen vollständig vorhanden sind und mit den Angaben im Zuschussantrag übereinstimmen. (Zuschusstitel 1 „Bildungsmaßnahmen & Zuschusstitel 2 „Freizeitmaßnahmen“)

3. Das Prüfungsrecht kann in den einzelnen Zuschusstiteln abweichend geregelt sein.

4. Auf das Prüfungsrecht des Landkreises wird vorsorglich hingewiesen.

VI. Antragsfristen

1. Die Antragsfristen sind den jeweiligen Zuschusstiteln zu entnehmen.

2. Ein Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn alle geforderten Unterlagen und Unterschriften bei Einsendung vorliegen. Bei unvollständigen Zuschussanträgen werden die fehlenden Unterlagen bzw. Angaben von der Geschäftsstelle nachgefordert.
Angeforderte Nachreichungen müssen innerhalb von sechs Wochen bei der Geschäftsstelle des Kreisjugendrings eingehen.

3. Kann die Frist nicht eingehalten werden, so muss vor Ablauf der Einreichungsfrist um Verlängerung derselben gebeten werden. Ein Antrag auf Verlängerung der Einreichungsfrist kann nur in Schriftform (auch per E-Mail) erfolgen. Die Verlängerungsfrist beträgt maximal sechs Wochen.

4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand des Kreisjugendrings über die Verlängerungsfrist hinaus eine zusätzliche Verlängerung bewilligen.

VII. Belegführung / Verwendungsnachweis

1. Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm vermerkt wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann. Die Belege sind im Original beim Antragssteller gemäß den
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, die für Vereine/Verbände gültig sind, aufzubewahren. Im Einzelnen gelten die Auflagen des Bewilligungsbescheids.

2. Durch Belege ist nachzuweisen, dass die Kosten auch tatsächlich vom Antragsteller getragen wurden. D. h. der Kreisjugendring erkennt keine Belege an, die an Privatpersonen adressiert oder privat ausgelegt wurden. Ausnahmen hiervon können erfolgen, wenn nachgewiesen wird, dass die Kosten tatsächlich vom Antragsteller übernommen wurden. Dies kann z. B. durch die Vorlage eines Kontoauszuges, einer Quittung o. ä. erfolgen.

3. Die Belege müssen der geltenden Form der ordentlichen Buchführung entsprechen. Auf den Belegen sind Streichungen zu vermeiden. Sofern Streichungen in Ausnahmefällen erforderlich sein sollten, z. B. aufgrund einer Warenrückgabe, müssen diese nachvollziehbar auf dem Beleg vermerkt werden.

4. Der KJR behält sich vor, nicht berücksichtigungsfähige Beträge zu streichen.

5. Der Antragsstellende garantiert mit der Unterschrift auf dem Zuschussantrag, dass eine ordnungsgemäße Verwendung des Zuschusses für Zwecke der Jugendarbeit erfolgt.

6. Änderungen gegenüber dem Zuschussantrag sind dem Kreisjugendring umgehend mitzuteilen. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen.

VIII. Höhe der Zuschüsse

1. Die Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus der von der Vollversammlung des Kreisjugendringes beschlossenen Zuschussrichtlinien. Dort sind alle zuschussfähigen Maßnahmen festgelegt und erläutert. Die Zuschusshöhe ist in jedem Fall maximal auf die nicht gedeckten Kosten begrenzt. Es dürfen demnach keine Gewinne erzielt werden.

2. Kürzungen der in den Zuschussrichtlinien aufgeführten Höchstsummen, sowie Festlegungen von Auszahlungsquoten, sind je nach Haushaltslage auf Beschluss der Vorstandschaft des Kreisjugendringes möglich.

3. Ergänzend zu I. 1. kann Betreuungs- und Organisationspersonal bezuschusst werden, auch wenn dieses außerhalb des Landkreises seinen Wohnsitz hat.

4. Bezuschusst werden Maßnahmen der Jugendarbeit, die den Zuschussrichtlinien im Inhalt entsprechen. Es werden keine Maßnahmen gefördert, bei denen der Leistungsgedanke oder eine entsprechende Weltanschauung im Vordergrund stehen.

5. Bezuschusst werden Veranstaltungen, die in Präsenz, online oder hybrid stattfinden.

IX. Auszahlung der Zuschüsse

1. Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuschüsse sind die Vorlage einer aktuellen, rechtzeitig eingereichten Jahresabfrage, sowie die Erfüllung der Bedingungen gemäß IV. (Form der Antragsstellung).

2. Beträge unter 15 Euro werden nicht erstattet.

3. Barauszahlungen und Auszahlungen auf Privatkonten sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die Förderung von einzelnen Jugendleiter: innen im Rahmen der Juleica-Förderung (Zuschusstitel 5 – Förderung von Einzelpersonen).

4. Kassenschluss ist jeweils der 10.12. eines Jahres. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können aus den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres gefördert werden.

5. KJR behält sich vor, im Falle einer hohen Anzahl von Zuschussanträgen und dem Erreichen der Budgetgrenzen, bei den Anträgen eine Haldenbildung vorzunehmen. Dazu werden zwar nach wie vor Anträge angenommen und als eingereicht gekennzeichnet. Die genaue Fördersumme ergibt sich aber erst nach Kassenschluss und der genauen Erkenntnis, wie viele Haushaltsmittel für die Bezuschussung zur Verfügung steht. Im Falle einer Haldenbildung ist es möglich, dass die Anträge nur anteilig gefördert werden.

X. Bewilligungsbescheid und Widerspruch

1. Zu jeder Auszahlung wird dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid mit allen rechtlich relevanten Mitteilungen ausgestellt und zugesendet. In der Regel erfolgt dies per Mail.

2. Gegen jeden Bescheid kann, innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe, der Rechtsbehelf des Widerspruchs oder unmittelbar Klage eingelegt werden. Er wird grundsätzlich bei dem Zuschussgeber eingelegt. Entsprechende Formalien sind der dem Zuschussbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung zu entnehmen.

3. Über eingehende Widersprüche entscheidet der Vorstand.

XI. Rechtsanspruch

1. Zuschüsse werden nach den Richtlinien und nach jeweiliger Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.

2. Die Gewährung von Zuschüssen des KJR Miltenberg setzt voraus, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft und angegeben wurden.

3. Über Änderungen und Inkrafttreten der Zuschussrichtlinien entscheidet die KJR-Vollversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeiten der KJR-Vorstand.

XII. Schlussbemerkung

1. Der KJR behält sich vor, im laufenden Antragsverfahren die kompletten Antragsunterlagen inklusive der Kassenbelege einzufordern und nach Prüfung zurückzusenden.

2. Bei falschen Angaben können die Zuschüsse zurückgefordert werden.

3. Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.