Zuschussrichtlinien des KJR Miltenberg

 

BITTE beachtet die Änderung bei Freizeitmaßnahme ( beizufügen ist ab sofort: Programmablauf mit Stundenangabe) und bei Arbeitsmaterial ( Frist: bis 8 Wochen nach Rechnungsdatum)

Zuschussrichtlinien Einzel zum Downloaden

Zuschusstitel 1 Bildungsmaßnahmen
Zuschusstitel 2 Freizeitmaßnahmen

Zuschusstitel 3 Arbeitsmaterial
Zuschusstitel 4 besondere Maßnahmen

Zuschusstitel 5 Förderung von Einzelpersonen

Zuschusstitel 6 Grundförderung der Verbände

Zuschusstitel 7 Nachhaltigkeit

Erläuterungen

E01 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind:

1.1 a) die Mitgliedsorganisationen des KJR Miltenbergs und

1.1 b) deren Untergliederungen, wenn sie bei Veranstaltungen die Voraussetzungen unter E02 erfüllen. Wenn Untergliederungen einen Antrag stellen, ist die übergeordnete Ebene zu informieren. die gleichzeitig dessen Dachverband informieren.

1.2 weitere öffentlich anerkannte freie Träger (siehe § 74 KJHG) der Jugendhilfe mit Sitz im Landkreis Miltenberg

1.3. weitere öffentlich anerkannte, freie Träger der Jugendhilfe außerhalb des Landkreises Miltenbergs, für Teilnehmende an Maßnahmen, die im Landkreis Miltenberg wohnhaft sind.

1.4. nur für Juleica-Grundförderung: ehrenamtlich Mitarbeitende der Antragsberechtigten Mitgliedsorganisationen

à Siehe Zuschusstitel 5

E 02 Bezuschussung gemeindeübergreifender Maßnahmen und Anschaffungen von landkreisweiter Relevanz

Der Kreisjugendring Miltenberg gewährt Zuschüsse zur Förderung von gemeindeübergreifenden Jugendpflegemaßnahmen und Jugendverbandsarbeit aus den für diese Zwecke vom Kreistag Miltenberg bereitgestellten öffentlichen Mitteln.

Eine gemeindeübergreifende Maßnahme (RL 1 und 2) im Sinne dieser Zuschussrichtlinie liegt dann vor, wenn

  1. 1.die Maßnahme überörtlich (Glossar) ausgeschrieben wird
  2. 2. und/oder die TN der Maßnahme aus mindestens zwei verschiedenen Gemeinden sind
  3. 3. und/oder die Maßnahme von mind. drei unterschiedlichen Ortsgruppen verantwortet wird.

Für eine Zuschussfähigkeit muss mindestens eine der genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Es reicht, wenn anhand der Teilnehmerliste oder weiteren Anlagen eine der genannten Voraussetzungen zu erkennen ist und der Organisator der Maßnahme dies unterschreibt. Andere öffentliche Zuschussmöglichkeiten (z. B. Kommune, Bezirksjugendring) müssen vorrangig ausgeschöpft werden.

E 03 Jahresabfrage

3.1. Die Antragsberechtigten Kreisverbände nach Ziffer E 01 haben ihre, für die Jugendarbeit im Landkreis Miltenberg Verantwortlichen jährlich zu melden. Diese Meldung erfolgt im Rahmen einer Jahresabfrage, die in schriftlicher Form mit eingescannter oder Originalunterschrift der Verantwortlichen vorgelegt wird.

Das entsprechende Formular steht auf der Homepage des Kreisjugendrings Miltenberg zum Download bereit. [Link]

3.2. Träger, die keine Jahresabfrage eingereicht haben, verlieren für das aktuelle Kalenderjahr (01.01. – 31.12.) ihren Anspruch auf alle hier aufgeführten Zuschüsse.

3.3. Einsendeschluss ist jeweils der 31.03. des laufenden Kalenderjahres (es gilt der Poststempel bzw. Datum des E-Mail-Eingangs). Mit dem Einreichen der Jahresabfrage gilt die Grundförderung für die Jugendverbände auf Kreisebene als beantragt.

E 04 Form der Antragstellung

4.1. Anträge sind auf den aktuellen Formblättern des Kreisjugendrings Miltenberg in einfacher Ausfertigung mit den erforderlichen Anlagen / Belege per E-Mail oder Post einzureichen. Eine Unterschrift ist nicht notwendig.

4.2. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Zuschussantrages ist das vollständige Ausfüllen der Formblätter.

4.3. Werden Unterlagen nicht vollständig oder fristgerecht eingereicht, ist der Antrag unzulässig und daher zwingend abzulehnen.

4.4. Für jede Veranstaltung / Maßnahme / Materialförderung muss ein eigener Antrag gestellt werden.

4.5. Formblätter für die Antragstellung stehen auf der KJR Homepage im Bereich „Zuschüsse“ zur Verfügung. [Link]

4.6. Im Bereich der Maßnahmen sind Originalbelege ohne Aufforderung nicht einzusenden. Diese Belege sind zusammen mit Kassenunterlagen / Buchhaltungsunterlagen mindestens sechs (§147 AO) Jahre zum Schluss des Kalenderjahres aufzubewahren.

4.7. Im Zuschussbereich „Arbeitsmaterial“ sind die entsprechenden Kaufbelege beizufügen.

E 05 Belegführung

Damit der beantragte Zuschuss ausgeschüttet werden kann müssen die geforderten Belege Voraussetzungen erfüllen:

5.1. Auf dem Beleg ist nachzuweisen, dass die Kosten auch tatsächlich vom Antrag-steller getragen wurden. Das heißt der Kreisjugendring erkennt keine Belege an, die an Privatpersonen adressiert wurden oder privat ausgelegt wurden. In diesem Fall muss ein Nachweis der Übernahme durch den Antragsteller eingereicht werden. Z. B. kann dies über eine Kopie des Jugendkontoauszugs oder einen Nachweis der Erstattung durch die antragstellende Organisation erfolgen. (-> weitere Beispiele im Glossar)

5.2. Die Belege müssen der geltenden Form der ordentlichen Buchführung entsprechen. – auf den Belegen dürfen keine Posten gestrichen werden oder händisch korrigiert worden sein.

5.3. Der Kreisjugendring behält sich vor, entsprechende Belege ggf. aus der Fördersumme herauszurechnen und damit den Förderbetrag zu reduzieren.

E06 Prüfung

Der KJR Miltenberg behält sich vor, alle genehmigten Anträge jährlich stichprobenartig zu überprüfen. Eine Prüfung wird 2 Wochen vorher angekündigt.

Bei einer Prüfung wird kontrolliert,

  • ob das bezuschusste Material noch vorhanden sind (Zuschusstitel 3 Material)
  • ob die für die abgerechnete Maßnahme erforderlichen Belege und Unterlagen vollständig vorhanden sind und mit den Angaben im Zuschussantrag übereinstimmen. (Zuschusstitel 1 Bildungsmaßnahmen, Zuschusstitel 2 Freizeitmaßnahmen) In dieser Zeit (Kalenderjahr der Antragstellung) ist ein Verlust, Verkauf oder eine Beschädigung / Zerstörung und damit die Nichtnutzung des Gegenstands durch den Antragsteller dem KJR Miltenberg nachzuweisen. Das kann über einen Vermerk in der eigenen Kassenführung ggf. mit Fotos oder entsprechenden Belegen (bei Verkauf) gemacht werden.

Im Falle eines Verkaufs des vom KJR Miltenberg bezuschussten Materials ist der Zuschuss zurückzuzahlen.

Gegenstand der Prüfung können alle Anträge innerhalb eines Kalenderjahres sein.

E 07 Antragsfristen / Voranmeldung (vorherige Nummerierung E 05)

7.1. Die Antragsfristen sind den einzelnen Zuschusstiteln zu entnehmen.

7.2. Ein Antrag gilt nur dann als fristgerecht eingereicht, wenn alle geforderten Unterlagen und Unterschriften bei Einsendung vorliegen.

7.3. Die Antragsfristen sind zwingend einzuhalten. Sind die Antragsfristen aus wichtigem Grund (z. B. noch fehlender Rechnung) nicht einzuhalten, so kann eine Verlängerung der Frist schriftlich (auch per Mail) beim KJR Miltenberg beantragt werden. Die Verlängerungsfrist kann max. sechs Wochen betragen.

7.4. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand über die Verlängerung der Verlängerungsfrist entscheiden.

E 08 Verwendungsnachweis / Abrechnung

Die ordnungsgemäße Verwendung der zu beantragenden Zuschussmittel ist auf dem Antragsformular entsprechend nachzuweisen.

8.1. Es müssen die Einnahmen (z. B. TN Beiträge) und andere Zuschüsse (z. B. durch die Kommune) sowie alle Ausgaben für die Maßnahme/die Anschaffung angegeben werden.

8.2. Durch die Summe der zu erwartenden Zuschüsse darf kein Gewinn erwirtschaftet werden. Evtl. zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort an den Zuschussgeber zurückzuzahlen. Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm vermerkt wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann.

Im Einzelnen gelten die Auflagen und Hinweise des Bewilligungsbescheids.

E 09 Höhe der Zuschüsse

9.1. Die mögliche Höhe der Zuschüsse ergibt sich aus der von der KJR Vollversammlung beschlossenen Zuschussübersicht. Die Höhe der Zuschüsse ist auch abhängig von der jeweiligen Finanzlage.

9.2. Eine Förderung einer Maßnahme durch verschiedene Zuschusstitel ist grundsätzlich nicht möglich. Anträge und damit zusammenhängende Ausgaben sind nur einmalig in einem Zuschusstitel anrechenbar.

9.3. Die gewährten Zuschussmittel sind sachgerecht zu verwenden.

9.4. Ein Rechtsanspruch auf die Zuschussmittel besteht nicht.

E 10 Auszahlung der Zuschüsse

10.1. Voraussetzung für die Auszahlung der Zuschüsse ist die Vorlage von

– einer aktuellen Jahresabfrage

– einem Verwendungsnachweis analog der Antragstellung

10.2. Zu jeder Auszahlung wird dem Antragsteller ein Bewilligungsbescheid mit allen rechtlich relevanten Mitteilungen ausgestellt und zugesendet. In der Regel erfolgt dies per Mail.

10.3. Bagatellgrenze: Beträge unter 15 Euro werden nicht erstattet.

10.4. Barauszahlungen und Auszahlungen auf Privatkonten sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme bildet die Förderung von einzelnen Jugendleiter:innen im Rahmen der Juleica-Förderung (Zuschusstitel 5)

10.5. Anträge, die nach dem 15.11. eines Jahres eingehen, können aus den Mitteln des nächsten Haushaltsjahres gefördert werden. Kassenschluss ist jeweils der 20.12.

10.6. Der Kreisjugendring behält sich vor, im Falle einer hohen Anzahl von Zuschussanträgen und dem Erreichen der Budgetgrenzen, bei den Anträgen eine Haldenbildung vorzunehmen. Dazu werden zwar nach wie vor Anträge angenommen und als eingereicht gekennzeichnet. Die genaue Fördersumme ergibt sich aber erst nach Kassenschluss und der genauen Erkenntnis, wie viele Haushaltsmittel für die Bezuschussung zur Verfügung steht. Im Falle einer Haldenbildung ist es möglich, dass die Anträge nur anteilig gefördert werden.

E 11 Rechnungsjahr

  1. Das Rechnungsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember

E 12 Widerspruch

12.1 Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Kreisjugendring Miltenberg, Mainstr. 51, 63897 Miltenberg einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfachanschrift Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreisjugendring Miltenberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

12.2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Postfach-anschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Kreisjugendring Miltenberg) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienen-den Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

E 13 Rechtsanspruch

13.1. Zuschüsse werden nach den Richtlinien und nach jeweiliger Finanzlage gewährt. Ein Rechtsanspruch an den KJR kann nicht geltend gemacht werden, auch wenn Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden. Die Gewährung von Zuschüssen des KJR Miltenberg setzt voraus, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft und angegeben wurden.

13.2. Über Änderungen und Inkrafttreten der Zuschussrichtlinien entscheidet die KJR-Vollversammlung und im Rahmen seiner Zuständigkeiten der KJR-Vorstand

E 14 Schlussbemerkung

  1. Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass alle Einnahmen und alle Ausgaben richtig vermerkt und durch Originalbelege bei einer Prüfung nachgewiesen werden können. Der KJR behält sich vor, im laufenden Antragsverfahren die kompletten Antragsunterlagen inklusive der Kassenbelege bei Bearbeitung einzufordern und nach Prüfung zurückzuschicken. Der Zuschussempfänger erkennt mit der Antragstellung die Zuschussrichtlinien an und verpflichtet sich mit der Annahme des Zuschusses, Kassenbücher und Originalbelege drei Jahre (nach Schluss eines Rechnungsjahres) aufzubewahren und dem Kreisjugendring Miltenberg auf Verlangen vorzulegen. Bei falschen Angaben können die Zuschüsse zurückgefordert werden.