GESCHÄFTSORDNUNG
FÜR DEN KREISJUGENDRING MILTENBERG

Geschäftsordnung für den Kreisjugendring Miltenberg

beschlossen in der Herbstvollversammlung des Kreisjugendrings Miltenberg am 14.11.2017 im Musikcorps Niedernberg auf Grundlage der Satzung des Bayerischen Jugendringes – Stand vom 22.10.2017

 Teil A

I Bezeichnung und Rechtsform

 Der Kreisjugendring Miltenberg ist gem. § 10 der Satzung des Bayerischen Jugendrings eine Gliederung des Bayerischen Jugendrings ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

II Aufgaben

 Die Aufgaben des Kreisjugendrings Miltenberg richten sich nach der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

III Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Kreisjugendring, Austritt, Erlöschen der Mitgliedschaft und

Ausschluss

  1. Das Aufnahmeverfahren ist in § 5 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt. Der Antrag auf Aufnahme ist in der nächstfolgenden KJR-Vollversammlung mit einer Stellungnahme des Kreisjugendring-Vorstands vorzulegen, sofern er vier Wochen vor dem Termin der KJR-Vollversammlung dem Kreisjugendring-Vorstand zugegangen ist. Die Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 4 der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu orientieren.
  2. Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses für eine Aufnahme durch die KJR-Vollver-sammlung hat der Kreisjugendring-Vorstand die vollständigen Antragsunterlagen unverzüglich dem Landesvorstand zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Erneute Anträge auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring aufgrund einer ablehnenden Entscheidung des Landesvorstandes können erst gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich der Aufnahmevoraussetzungen geändert hat. Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat der antragstellende Jugendverband bzw. die antragstellende Jugendgruppe zu beweisen.
  4. Beantragen Untergliederungen von Jugendverbänden, die bereits Mitglied im Bayerischen Jugendring sind, das Vertretungsrecht im Kreisjugendring (§ 5 Abs. 6 der Satzung des Bayerischen Jugendrings), so ergeht ein Feststellungsbeschluss des Vorstandes darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um die Gliederung einer in den Bayerischen Jugendring bereits aufgenommenen Mitgliedsorganisation handelt und ob sie im Kreisgebiet vertreten sowie tätig ist. Der Antrag ist spätestens 2 Wochen vor der nächsten Vorstandssitzung an den Vorstand des Kreisjugendrings zu stellen. Anträge die verspätet eingehen werden erst in der darauf folgenden Vorstandssitzung bearbeitet. Der Feststellungsbeschluss des Vorstandes zum Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach Beschlussfassung in Kraft. Dieser Beschluss wird unverzüglich an den Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings, den jeweiligen Bezirksjugendringvorstand sowie an die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet. Ist keine Landesorganisation vorhanden, so ist der Beschluss an die bayernweit höchste Organisationsebene weiterzuleiten.
  5. Ein Austritt aus dem Bayerischen Jugendring kann jederzeit gemäß § 7 der Satzung des Bayerischen Jugendrings erklärt werden. Die Erklärung des Jugendverbandes bzw. der Jugendgruppe ist dem Vorstand des Kreisjugendrings in Textform zuzuleiten. Der Kreisjugendring hat die Erklärung unverzüglich an den Landesvorstand des Bayerischen Jugendrings und den jeweiligen Bezirksjugendringvorstand weiterzuleiten. Durch den Ausritt verliert der Jugendverband bzw. die Jugendgruppe das Vertretungs-recht in der KJR-Vollversammlung sowie die mit der Mitgliedschaft verbundene öffentliche Anerkennung.
  6. Wirkt ein Jugendverband bzw. eine Jugendgruppe länger als zwei Jahre nicht an den Aufgaben des Bayerischen Jugendrings mit oder löst sich auf, so erlischt die Mitglied-schaft gemäß § 8 der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Bestehen Zweifel am Fortbestand eines Jugendverbandes bzw. einer Jugendgruppe, so ist der Kreisjugend-ring-Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen. Der Jugendorganisation ist dabei Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der Kreisjugendring-Vorstand hat die KJR-Vollversammlung über das Ergebnis seiner Nachforschungen zu unterrichten. Die KJR-Vollversammlung beschließt hinsichtlich des Erlöschens einer Mitgliedschaft eine Empfehlung an den Landesvorstand des Bayerischen Jugendringes, welcher über das Erlöschen beschließt. Die Empfehlung an den Landesvorstand bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der KJR-Vollversammlung.
  7. Verstößt ein Jugendverband bzw. eine Jugendgruppe schwerwiegend gegen die Satzung des Bayerischen Jugendrings, kann dieser/diese gemäß § 9 der Satzung des Bayerischen Jugendrings ausgeschlossen werden. Der Antrag hierzu ist durch die KJR-Vollversammlung an den Landesvorstand zu stellen. Dieser verfährt gemäß § 9 der Satzung des Bayerischen Jugendrings. Der Beschlussantrag der KJR-Vollversammlung auf Ausschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  8. Ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe, der/die das Vertretungsrecht in der KJR-Vollversammlung dreimal in Folge nicht wahrnimmt, verliert das Vertretungsrecht ab der folgenden KJR-Vollversammlung. Der Verlust der Vertretung ist vor dieser (der vierten) KJR-Vollversammlung mittels Vorstandsbeschluss festzustellen. Fehlt ein Jugendverband oder eine Jugendgruppe zweimal in Folge und würde somit bei einem weiteren Fehlen das Vertretungsrecht ab der übernächsten Sitzung verlieren, so muss der Kreis-jugendring unverzüglich nach der zweiten Sitzung den jeweiligen Landesverband soweit vorhanden, den jeweiligen Bezirksjugendring sowie den BJR, darüber in Textform (z.B. schriftlich oder per E-Mail) informieren. Der Kreisjugendring wirkt durch geeignete Maßnahmen auf die Wiederwahrnehmung des Vertretungsrechtes durch den Jugendverband bzw. die Jugendgruppe hin. Das Vertretungsrecht wird dem Jugendverband bzw. der Jugendgruppe auf Antrag wieder eingeräumt und vom Vorstand des Kreisjugendrings festgestellt. Diese Regelung gilt entsprechend für die Sprecher_innen der offenen Jugendeinrichtungen.
  9. Feststellungsbeschlüsse die durch den Vorstand gefasst wurden, sind der KJR Vollversammlung zu Beginn der Sitzung mitzuteilen.

 Teil B KJR-Vollversammlung

§ 1 Einberufung der KJR-Vollversammlung

  1. Die Einberufung der KJR-Vollversammlung erfolgt durch den Vorstand, mit Angabe der vorläufigen Tagesordnung in Textform (z. B. schriftlich oder per E-Mail), mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin (§ 32 Abs. 1 BJR-Satzung).
  2. Außerordentliche Sitzungen (§ 32 Abs. 3 BJR-Satzung) müssen umgehend einberufen werden, sobald es ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder verlangt, spätestens jedoch sechs Wochen nach Zugang des Ersuchens. Im Falle von § 33 Abs. 3 BJR-Satzung muss die Einberufung in Textform mindestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin erfolgen.

§ 2 Öffentlichkeit der KJR-Vollversammlungen

  1. Die Sitzungen der KJR-Vollversammlungen sind grundsätzlich öffentlich.
  2. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder der KJR-Vollversammlung gem. § 30 Abs. 2 a) – d) und gewählte Mitglieder des Vorstandes gem. Abs. 3 a), sowie der/die Geschäftsführer_in gem. § 30 Abs. 3 d) der Satzung des Bayerischen Jugendrings teil. Über weitere Teilnehmer_innen entscheidet die KJR-Vollversammlung. Nicht öffentliche Beratungen sind vertraulich. Über deren Verlauf und Inhalt ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 3 Tagesordnung und Anträge

  1. Der Kreisjugendring-Vorstand erstellt die Tagesordnung.
  2. Anträge für die Tagesordnung müssen drei Wochen vor dem Termin der KJR-Vollversammlung beim Kreisjugendring-Vorstand in Textform eingereicht werden. Auf diese Frist ist bei der Einberufung hinzuweisen. Die Anträge werden spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin den Mitgliedern zugeleitet.
  3. Sämtliche Anträge sind grundsätzlich in Textform an die Geschäftsstelle des Jugendrings zu senden. Dem/der Antragsteller_in ist der Eingang des Antrags in Textform zu bestätigen.
  4. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden grundsätzlich auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn, dass der/die Antragsteller_in eine besondere Dringlichkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung ist gesondert abzustimmen.
  5. Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge zur Tagesordnung lässt der/die Sitzungsleiter_in nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit beschließen.

§ 4 Fristen

 Satzungsgemäße Fristen sind eingehalten, wenn der Eingang in der Geschäftsstelle des Jugendrings zum jeweiligen Termin festgestellt werden kann.

§ 5 Arbeitsbericht, Sitzungsunterlagen

Der Kreisjugendring-Vorstand hat jährlich einen Arbeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben und in Textform niederzulegen. Der Arbeitsbericht ist den Mitgliedern der KJR-Vollversammlung, nach Möglichkeit vor der KJR-Vollversammlung, zur Verfügung zu stellen. Spätestens mit der endgültigen Tagesordnung sind alle Sitzungsunterlagen (Jahresplanung, Haushaltsplan, Jahresrechnung (inkl. Prüfungs-bericht sowie alle eingegangenen Anträge) sowie ein Verzeichnis der Vertretungsrechte bereit zu stellen.

§ 6 Zusammensetzung

  1.  Die Zusammensetzung und die Aufgaben der KJR-Vollversammlung sind in den §§ 30 und 31 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.
  2. Die Wahl der Delegierten der Jugendverbände und Jugendgruppen ist von den betreffenden Jugendverbänden und Jugendgruppen gemäß ihrem Organisationsstatut vorzunehmen.Beträgt die Gesamtzahl der Delegierten der Jugendgruppen mehr als ein Drittel der Delegierten nach § 30 Abs. 2 a) und b) der Satzung des Bayerischen Jugendrings, so wählen die Delegierten der Jugendgruppen aus ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Delegierten für die KJR-Vollversammlung (maximal 1/3 der Gesamt-zahl der Delegierten). Hierzu lädt der Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar vor der KJR-Vollversammlung.
  3. Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher_innen offener Jugendeinrichtungen mehr als zwei, so wählen diese Sprecher_innen aus ihrer Mitte die zwei Vertreter_innen für die KJR-Vollversammlung. Hierzu lädt der Kreisjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens unmittelbar vor der KJR-Vollversammlung. Gibt es nur eine Einrichtung, so wählt diese nur eine_n Jugendsprecher_in.
  4. Der Kreisjugendring-Vorstand beruft zwei Schülersprecher_innen aus verschiedenen Schularten.
  5. Der Kreisjugendring-Vorstand richtet entsprechend § 30 Abs. 4 a) der Satzung des Bayerischen Jugendrings an den Stadtrat bzw. an den Kreistag und an Behörden, die sich mit Jugendarbeit befassen, die Bitte um Benennung von Vertreter_innen; die Zahl der Vertreter_innen des Stadtrates bzw. Kreistages beträgt bis zu 3, die Zahl der Vertretern_innen der Behörden beträgt bis zu 3.

§ 7 Stimmberechtigte Teilnehmer der KJR-Vollversammlung

  1.  Stimmberechtigte Mitglieder (§ 30 Abs. 2 a) – d) BJR-Satzung) sind vor Eröffnung der KJR-Vollversammlung dem/der Kreisjugendring-Vorsitzenden von den entsendenden Stellen in Textform zu benennen.
  2. Ist ein stimmberechtigtes Mitglied (§ 30 Abs. 2 a) – d) BJR-Satzung) an der Teilnahme verhindert, so ist ein_e Stellvertreter_in zu benennen. Der/die Vorsitzende gibt der KJR-Vollversammlung davon Kenntnis.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine_n Delegierte_n ist nicht zulässig.

§ 8 Teilnehmer_innen-Liste für die KJR-Vollversammlung

  1.  Die Teilnehmer_innen-Liste enthält folgende Abschnitte:
  • Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 30 Abs. 2 der BJR-Satzung;
  • Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 30 Abs. 3 der BJR-Satzung;
  • Gäste mit Rederecht gem. § 30 Abs. 4 der BJR-Satzung.
  1. Der Abschnitt „Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 30 Abs. 2 der BJR-Satzung“ erhält folgenden Vorspann: „Ich bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem weiteren Stadt-/Kreisjugendring als Delegierte_r in dessen SJR/KJR-Vollversammlung vertreten.“

§ 9 /KJR-Vollversammlungs Vorsitzende_r

  1. Der/die Vorsitzende des Stadt-/Kreisjugendrings eröffnet, leitet, unterbricht und schließt die Sitzung der KJR-Vollversammlung.
  2. Er/sie stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Er/ sie leitet die Beratungen und Abstimmungen.
  3. Bei dessen/deren Verhinderung übernimmt die unter Abs. 1 und 2 genannten Punkte sein_e/ ihr_e Stellvertreter_in, wiederrum stellvertretend das dienstälteste Vorstands-mitglied.
  4. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann die Sitzungsleitung an weitere Personen übertragen werden.

§ 10 Protokoll

  1.  Über jede Sitzung der KJR-Vollversammlung wird ein Protokoll aufgenommen.
  2. Das Protokoll enthält:
  • ein Teilnehmer_innen-Verzeichnis;
  • eine gedrängte Darstellung des Verlaufs der Beratungen;
  • den Wortlaut der Anträge und gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis;
  • ausdrücklich zum Protokoll abgegebene Erklärungen.
  1. Das Protokoll wird von dem/der KJR-Vollversammlungs-Vorsitzenden und dem/der Protokollführer_in unterzeichnet.
  2. Das Protokoll wird den Mitgliedern und Gästen spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen KJR-Vollversammlungs-Sitzung zugestellt.
  3. In der nachfolgenden Sitzung klärt der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende, ob Einwendungen gegen den Wortlaut des Protokolls erhoben werden. (6) Die KJR-Vollversammlung beschließt die endgültige Fassung des Protokolls.

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Nach Eröffnung der KJR-Vollversammlung stellt der/die Kreisjugendring-Vorsitzende die Beschlussfähigkeit der KJR-Vollversammlung fest.
  2. Die KJR-Vollversammlung ist gem. § 33 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Die KJR-Vollversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn im Verlauf der Sitzung diese Mehrheit unterschritten wird, sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der KJR-Voll-versammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt und dabei die Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt wird.

§ 12 Beschlussfassung

  1.  Der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende stellt die Fragen zur Beschlussfassung so, dass mit Ja oder Nein gestimmt werden kann. Die Reihenfolge der Stimmabgabe ist: Ja – Nein – Stimmenthaltung.
  2. Über einen Beratungsgegenstand wird in der Regel im Ganzen beschlossen. Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
  3. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Vollversammlung beschließen, dass über einzelne Teile eines Beratungsgegenstandes getrennt abgestimmt wird.
  4. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst. (§ 33 Abs. 2 BJR-Satzung). Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. Die Beschlussfassung erfolgt offen mit Hilfe von Stimmkarten.
  6. Auf Antrag von mehr als einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder wird namentlich abgestimmt.
  7. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  8. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des Abstimmungsverfahrens oder des Abstimmungsergebnisses, kann unmittelbar nach der Abstimmung von Mitgliedern im Sinne von § 30 Abs. 2 a) – d) und 3 a) BJR-Satzung eine Wiederholung der Abstimmung verlangt werden.
  9. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Sitzungsleiter_in fest.

§ 13 Antrags- und Rederecht

  1.  Antragsberechtigt sind die Mitglieder nach § 30 Abs. 2 a) bis d) und 3 a) der BJR-Satzung.
  2. Rederecht haben die Mitglieder und Gäste der KJR-Vollversammlung im Sinne von § 30 Abs. 2,3, und 4; darüber hinaus kann der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende anderen Teilnehmern_innen das Wort erteilen.

§ 14 Sitzungsablauf

  1.  Der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende führt die Redeliste und erteilt das Wort.
  2. Die Teilnehmer_innen sprechen in der Reihenfolge, in der sie sich gemeldet haben.
  3. Sofern dies sachdienlich ist, kann der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende davon abweichen.
  4. Der/die KJR-Vollversammlungs-Vorsitzende verweist eine_n Redner_in, dessen/derenAusführungen vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache und kann ihm/ihr das Wort entziehen. Der/die Redner_in kann dagegen die KJR-Vollversammlung anrufen, die ohne Aussprache entscheidet.
  5. Antragsteller_innen bekommen sowohl zu Beginn wie nach Schluss der Antragsbe-ratung das Wort erteilt.
  6. Antragsberechtigte Mitglieder der KJR-Vollversammlung können bis zum Schluss der Beratung des Antrages Änderungsanträge stellen. Der Antragssteller kann diese übernehmen. Anderenfalls wird getrennt über die Änderungsanträge abgestimmt.

§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

  1.  Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung keine Gegenrede, so ist er angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung des Gegenredners/der Gegenrednerin abzustimmen.
  2. Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  • Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit;
  • Antrag auf sofortige Abstimmung;
  • Antrag auf Feststellung eines gruppengetrennten Meinungsbilds;
  • Antrag auf Schluss der Debatte;
  • Antrag auf Schluss der Redeliste;
  • Antrag auf Begrenzung der Redezeit;
  • Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung;
  • Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes;
  • Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.
  1. Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der KJR-Vollver-sammlung gestellt werden, die selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben.

§ 16 Persönliche Erklärung

  1.  Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunkts oder nach Beendigung der Abstimmung kann der/die Sitzungsleiter_in das Wort zu einer persönlichen Bemerkung oder Erklärung erteilen.
  2. Durch die persönliche Erklärung erhält der/die Redner_in Gelegenheit, Äußerungen, die in Bezug auf seine/ihre Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführun-gen richtigzustellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.

§ 17 Wahlen

  1.  Zur Durchführung von Wahlen beruft die KJR-Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei Personen. Der Wahlausschuss erhält die BJR-Satzung und die Geschäfts-ordnung des Kreisjugendrings ausgehändigt. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine_n Leiter_in.
  2. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses stellt die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der KJR-Vollversammlung fest. Er/sie fordert die stimmberechtigten Mitglieder der KJR-Vollversammlung auf, Kandidaten und Kandidatinnen für den Kreisjugend-Vorstand vorzuschlagen. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren.
  3. Es findet eine Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, eine Personalbefragung und auf Antrag eine Personaldebatte statt. Die Personaldebatte findet nichtöffentlich und unter Ausschluss der betroffenen Kandidat_innen statt. Anwesenheitsberechtigt sind die stimmberechtigten Delegierten, die Mitglieder des Wahlausschusses und die aktuellenVorstandsmitglieder.
  4. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten-innen um stimmberechtigte Mitglieder, nicht stimmberechtigte Vertreter_innen einer Mitgliedsorganisation gem. § 34 Abs. 4 BJR-Satzung oder nicht stimmberechtigte Personen, die keine Vertreter einer Mitgliedsorganisation sind, handelt.
  5. Ein_e Abwesende_r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter_in des Wahl-ausschusses vor der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der/die Abwesende bereit ist zu kandidieren und die Wahl anzunehmen.
  6. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses führt die Wahl entsprechend § 34 der Satzung des Bayerischen Jugendrings durch.
  7. Der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter_in sind in getrennten Wahl-gängen zu wählen. Die weiteren Vorstandsmitglieder können jeweils in einem Wahlgang gewählt werden (Sammelwahl), sofern sich hiergegen kein Widerspruch erhebt (vgl. § 34 Abs. 3 BJRSatzung). Bei der Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder gem. § 34 Abs. 3 Satz 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat jede_r Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.
  8. Die Wahl findet geheim statt. Gewählt ist, für wen mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten mit „Ja“ stimmen und die Wahl annimmt. Erhalten mehrere Kandidaten_innen für eine Vorstandsposition nicht die notwendige Anzahl an Ja-Stimmen, werden weitere Wahlgänge notwendig. Der/die Kandidat_in mit der geringsten Ja-Stimmenzahl aus dem vorherigen Wahlgang bleibt bei den weiteren Wahlgängen für die jeweilige Vorstandsposition unberücksichtigt. Sofern mehr Kandidaten_innen mehr als die Hälfte der möglichen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinen, als Positionen zu besetzen sind, sind die Kandidaten_innen in der Reihenfolge der Häufigkeit der Ja-Stimmen gewählt. Gegebenenfalls finden weitere Wahlgänge statt. Die Wahl der Rechnungsprüfer_innen kann in einem Wahlgang erfolgen und mit offener Stimmabgabe. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds der KJR-Vollversammlung hat die Stimmabgabe geheim statt zu finden. Gleiches gilt für die Berufung der Einzelpersönlichkeiten (§ 31 Abs. 2 c) ) der Satzung des Bayerischen Jugendrings).
  9. Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der KJR-Vollversammlung im Sinne von § 30 Abs. 2 a) – d) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
  10. Der/die Leiter_in des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.
  11. Der Wahlausschuss nimmt ein Wahlprotokoll auf, das die drei Mitglieder unterzeichnen.
  12. Das Wahlprotokoll enthält:
  • eingangs die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder;
  • die Feststellung der Beschlussfähigkeit;
  • die eingegangenen Wahlvorschläge;
  • gegebenenfalls den Beschluss der KJR-Vollversammlung, dass die weiteren Mitglieder des Vorstandes nicht einzeln, sondern in einem Wahlgang gewählt werden;
  • für jeden Wahlgang die Zahl der abgegebenen, gültigen Stimmen sowie – die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge.
  1. Das Wahlprotokoll und die Stimmzettel sind mindestens bis zur Genehmigung des KJR-Vollversammlungs-Sitzungsprotokolls in der nächsten KJR-Vollversammlung aufzubewahren.

§ 18 Kommissionen der KJR-Vollversammlung

  1.  Die KJR-Vollversammlung kann Kommissionen einsetzen, die Aufgaben bearbeiten, welche nicht unmittelbar auf die Arbeit der KJR-Vollversammlung zielen, aber für Jugendarbeit von grundsätzlicher Bedeutung sind. Kommissionen haben ausschließlich beratende Funktion.
  2. Die KJR-Vollversammlung beschließt die Einsetzung bzw. über die Weiterarbeit einer Kommission, mit einer Aufgaben- und Zielbeschreibung, jeweils für bis zu zwei Jahre. Mitdem Einsetzungs- bzw. Weiterarbeitsbeschluss beruft die KJR-Vollversammlung die Mitglieder einer Kommission. Bei der Besetzung soll die Breite der Kreisjugendring- Mitgliedsorganisationen ebenso vertreten sein wie andere Träger der Jugendarbeit und deren verschiedene Ebenen. Die KJR-Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte eine_n Vorsitzende_n.
  3. Kommissionen bestehen in der Regel aus 8-12 Mitgliedern. In Einzelfällen, die aufgrund der Aufgaben- und Zielbeschreibung begründet werden müssen, kann eine abweichende Mitgliederzahl festgelegt werden.
  4. Die Mitglieder einer Kommission werden durch die Vollversammlung benannt. Hierfür sind die Mitglieder der Vollversammlung frühzeitig zum Vorschlag aufzufordern. Die Vorschläge sollen durch Informationen über die vorgeschlagene Person versehen sein und mit den Unterlagen zur Vollversammlung zugänglich gemacht werden. Die vorge-schlagenen Personen müssen nicht der Organisation angehören, von welcher der Vorschlag ausgeht.
  5. Kommissionen halten ihre Sitzungen im Einvernehmen mit dem Vorstand ab. Über die Kommissions-Sitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern der KJR-Vollversammlung spätestens mit den Sitzungsunterlagen zur KJR-Vollversammlung bereit zu stellen.
  6. Besteht eine Kommission, so ist in jeder KJR-Vollversammlung eine Berichterstattung über die geleistete Tätigkeit vorzusehen.

Teil C Vorstand

§ 19 Mitglieder des Vorstands

Gem. § 34 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings setzt sich der Kreisjugend-Vorstand zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter_in und fünf weiteren Mitgliedern. Dem Kreisjugendring-Vorstand gehören mindestens 1 Frau und mindestens 1 Mann an. Der Kreisjugendring-Vorstand bleibt entscheidungsfähig, auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben; es müssen jedoch mindestens drei Positionen besetzt sein.

Der/dem Vorsitzenden des Kreisjugendrings obliegt eine besondere Verantwortung nach den §§ 35 Abs. 2 und 36 der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

 § 20 Beschließende Ausschüsse

  1.  Der Vorstand kann gem. § 35 Abs. 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließende Ausschüsse bilden, denen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten übertragen wird; er erlässt für diese eine gesonderte Geschäftsordnung.
  2. Einem beschließenden Ausschuss dürfen nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder angehören. Beratende Mitglieder können bei Bedarf hinzugezogen werden.
  3. Die Tätigkeit eines beschließenden Ausschusses endet, wenn der Vorstand seine Auflösung beschließt, spätestens jedoch mit Ende der Amtszeit des Vorstandes.

§ 21 Konstituierende Sitzung des Vorstandes

In der konstituierenden Sitzung des Kreisjugendring-Vorstands sind die verschiedenen

Aufgaben, insbesondere gem. § 35 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings zu verteilen, sowie die Wiedereinsetzung und Neubesetzung der beschließenden Ausschüsse

durchzuführen.

§ 22 Laufende Geschäfte, Geschäftsführung, Dienststellenleitung

  1.  Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer Geschäftsstelle wahrge-nommen, für die der/die Vorsitzende die Verantwortung trägt.
  2. Der/die Geschäftsführer_in erledigt die laufenden Geschäfte in eigener Verantwortung gegenüber dem Vorstand. Er/sie nimmt beratend an den Sitzungen des Vorstandes teil.
  3. Der/die Vorsitzende ist Leiter_in der Dienststelle im Sinne des bayerischen Personalvertretungsgesetzes.

§ 23 Sitzungen, Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit, Protokoll

  1.  Der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren Vertreter_in beruft die Sitzungen des Vorstandes ein.
  2. Die Einladung zu den Sitzungen sowie die Bereitstellung der Sitzungsunterlagen erfolgt in Textform an die Mitglieder des Vorstandes und die weiteren Teilnehmer der Vorstandssitzung. Einladung und Information können grundsätzlich elektronisch erfolgen. Die Einladung und die Sitzungsunterlagen sollen mindesten sieben Tage vor der Sitzung vorliegen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Via Telefon-/Videokonferenz zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend.
  4. Einzelentscheidungen können je nach Dringlichkeit auch im Umlaufverfahren in Schriftform oder per E-Mail herbeigeführt werden. Die Übertragung in ein Umlaufver-fahren erfordert einen entsprechenden Beschluss des Vorstandes. In dringenden Fällen entscheidet der/die Vorsitzende oder sein_e Vertreter_in über die Durchführung eines Umlaufverfahrens. Die gefassten Beschlüsse sind im Protokoll der nächsten Vorstands-sitzung festzuhalten.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Die Sitzungen des Kreisjugendring-Vorstands und der beschließenden Ausschüsse sind nicht öffentlich. Durch Beschluss des Vorstandes kann die Öffentlichkeit für einzelne Tagesordnungspunkte hergestellt werden. Gäste können jederzeit durch den Vorstand zur Vorstands- und Ausschusssitzung eingeladen werden. An vertraulichen Tages- ordnungspunkten können neben den Mitgliedern des Vorstandes und dem/der beratend teilnehmenden Geschäftsführer_in ausschließlich Personen teilnehmen, die vom Vorstand bestimmt wurden. In begründeten Ausnahmefällen können es einzelne Tagesordnungspunkteerforderlich machen, die Teilnahme des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin aufzuheben. Der/die Geschäftsführer_in kann in diesen Fällen auf Weisung des Dienstvorgesetzten oder durch einen entsprechenden Vorstandsbeschluss von der Teilnahme an den betreffenden Tagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
  7. Über jede Vorstands- und Ausschusssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss die Namen der Anwesenden und entschuldigten Teilnehmer enthalten. Das Protokoll wird in Form eines Verlaufsprotokolls angefertigt und enthält für jeden Vorgang die Entscheidung des Vorstandes, das Abstimmungsergebnis sowie die wesentlichen Diskussionsbeiträge. Es ist durch den/die Sitzungsleiter_in und den/die Protokollführer_in zu unterzeichnen und in der jeweils nächste Vorstands- bzw. Ausschusssitzung durch Beschluss zu genehmigen. Gleiches gilt für vertrauliche Tagesordnungspunkte; diese sind gesondert abzulegen.

    Teil D Schlussbestimmungen

 § 24 Verfahren zur Geschäftsordnung

  1.  Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann nur vom Hauptausschuss des Bayerischen Jugendrings geändert werden.
  2. Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung eine Regelung für den Kreisjugendring offen (§§ 6 Abs. 5, 19 und § 23 Abs. 2 der Grundsatz-Geschäftsordnung), so muss die SJR/KJR Vollversammlung dazu einen Beschluss fassen (§ 37 der Satzung des Bayerischen Jugendrings). Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden somit nicht gewertet. Gibt es jedoch mehr Enthaltungen als Ja-Stimmen, so gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  3. Die Beschlüsse und ihre Änderungen erlangen mit der nächstfolgenden KJR-Vollversammlung ihre Gültigkeit. Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis gegeben werden.

§ 25 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung

Jedem Mitglied der Organe des Kreisjugendrings ist die Geschäftsordnung des Kreisjugendrings in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Die Satzung des Bayerischen Jugendrings ist für jeden auf der Homepage des Bayerischen Jugendrings einzusehen.

§ 26 Inkrafttreten

Diese Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am 22.10.2017 in Kraft. Gemäß § 37 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt- und Kreisjugendring auf der nächstfolgenden Vollversammlung entsprechend seine Geschäftsordnung.